Gutachtenseminar über Region hinaus etabliert
Klinik Nette-Gut für forensische Psychiatrie: Neunte Auflage der Schulung wendete sich an erfahrene Fachkolleginnen und -kollegen
Weißenthurm. Das mittlerweile neunte Gutachtenseminar der Klinik Nette-Gut widmete sich im September 2026 dem Thema „Von der 2/3-Entscheidung bis zur Sicherungsverwahrung – Praxis der kriminalprognostischen Begutachtung“. Die Herbstausgabe des Seminars richtet sich an bereits erfahrene Fachkolleginnen und -kollegen und greift entsprechend vertiefende Fragestellungen der sachverständigen Begutachtung im Strafrecht auf.
Das Seminar verdeutlichte einmal mehr die hohen fachlichen Anforderungen an Sachverständige. Neben fundierten psychologisch-psychiatrisch-forensischen Kenntnissen sind insbesondere Kenntnisse der rechtlichen Rahmenbedingungen sowie umfangreiche praktische Erfahrung erforderlich. Zugleich kommt Sachverständigen im Rahmen gerichtlicher Entscheidungsprozesse zur Rückfallgefahr mit schweren Gewalt- und Sexualstraftaten eine große Verantwortung zu.
Eine wesentliche Voraussetzung dafür, wissenschaftlich fundierte psychologisch-psychiatrische Expertise im gerichtlichen Kontext angemessen einbringen zu können, ist daher die Vertrautheit mit den rechtlichen Anforderungen an die Begutachtung. Im Rahmen des Seminars, so Sonja Dette, Stabsstelle Gutachtenwesen, Fort- und Weiterbildung der Klinik Nette-Gut sowie Diplom-Psychologin und Fachpsychologin für Rechtspsychologie (BDP/DGPs), wurden den Teilnehmenden zentrale Grundlagen für den Umgang mit juristischer Terminologie und Denkweise vermittelt.
Dabei wurde insbesondere deutlich, dass sich die Begrifflichkeiten und fachlichen Konzepte der Rechtswissenschaft nicht ohne Weiteres mit denen der Psychowissenschaften gleichsetzen lassen. Für Sachverständige ist es daher von Bedeutung, die jeweils unterschiedlichen Perspektiven und Zuständigkeiten zu kennen und in der gutachterlichen Tätigkeit klar voneinander zu trennen beziehungsweise zu berücksichtigen. Dies gilt auch für die Darstellung und Erläuterung eigener gutachterlicher Einschätzungen in der Anhörung: Sachverständige müssen einerseits ihre wissenschaftlichen Befunde und Schlussfolgerungen nachvollziehbar darlegen, andererseits aber die Grenzen ihrer sachverständigen Zuständigkeit beachten. Eine sorgfältige Abgrenzung zwischen fachlicher Bewertung und rechtlicher Würdigung ist dabei von zentraler Bedeutung.
Rolle der Sachverständigen bei der „2/3-Entscheidung“ und der Sicherungsverwahrung
Im Rahmen der sogenannten „2/3-Entscheidung“ ist zu prüfen, ob die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe unter den gesetzlichen Voraussetzungen nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Kriminalprognostische Gutachten können dabei eine wichtige Entscheidungsgrundlage darstellen, wobei ihre Einholung gesetzlich nicht in jedem Fall vorgeschrieben ist. Sachverständige leisten mit ihrer fachpsychologischen beziehungsweise fachpsychiatrischen Einschätzung einen wesentlichen Beitrag zur Beurteilung der individuellen Legalprognose und damit zur fachlichen Grundlage einer gerichtlichen Entscheidung über eine mögliche vorzeitige Entlassung.
Auch im Kontext der Sicherungsverwahrung wird die besondere Bedeutung kriminalprognostischer Begutachtung deutlich. Die Sicherungsverwahrung wird gemäß § 66 StGB neben der Freiheitsstrafe angeordnet und dient der Sicherung vor weiteren erheblichen Straftaten. Ihre Anordnung und Fortdauer sind an hohe rechtliche Voraussetzungen geknüpft, zu deren Beurteilung insbesondere die prognostische Einschätzung des zukünftigen Legalverhaltens von Bedeutung ist. Für Sachverständige ergibt sich daraus eine besondere Verantwortung: Ihre Aufgabe besteht darin, auf Grundlage wissenschaftlich fundierter Methoden und unter transparenter Darstellung der zugrunde liegenden Befunde eine nachvollziehbare prognostische Einschätzung vorzunehmen. Die abschließende rechtliche Würdigung und Entscheidung obliegt dabei dem Gericht.
Auch Therapieangebote werden gutachterlich bewertet
„Zum Aufgabenspektrum kriminalprognostischer Sachverständiger gehört neben der Einschätzung des zukünftigen Legalverhaltens auch die fachliche Bewertung des bisherigen Behandlungsverlaufs. Hierfür sind Kenntnisse der einschlägigen Behandlungsleitlinien für relevante Störungsbilder sowie der empirisch fundierten kriminaltherapeutischen Ansätze erforderlich", erläutert Sonja Dette. Entscheidend ist dabei insbesondere die Frage, ob bestehende deliktrelevante Problembereiche und Risikofaktoren angemessen berücksichtigt und entsprechende Behandlungsangebote unterbreitet wurden.
Im Rahmen der kriminalprognostischen Beurteilung ist zudem zu berücksichtigen, inwieweit sich durch therapeutische Maßnahmen relevante Risikofaktoren verändern ließen und welche weiterer Behandlung zur Reduktion des Rückfallrisikos bedürfen. Dies umfasst auch die Einschätzung der Behandlungs- und Veränderungsmotivation sowie der bisher erreichten Veränderungsfortschritte. Auf dieser Grundlage können Sachverständige fachliche Empfehlungen zu weiteren Behandlungsmaßnahmen, zu Lockerungen oder zu geeigneten Weisungen und Auflagen aussprechen. Die Entscheidung über deren Umsetzung obliegt den jeweils zuständigen Stellen.
Für die praxisnahe Vertiefung wurden auf ausdrücklichen Wunsch der Teilnehmenden in diesem Jahr erstmals drei Fälle gemeinsam bearbeitet – und damit deutlich mehr als in den bisherigen Seminaren. Anhand der unterschiedlichen Fallkonstellationen konnten verschiedene Störungsbilder beziehungsweise kriminalprognostisch relevante Problemlagen diskutiert und unterschiedliche gutachterliche Fragestellungen gemeinsam bearbeitet werden.
Auch die Zusammensetzung der Teilnehmenden erwies sich erneut als besonders vielfältig. Vertreten waren Kolleginnen und Kollegen aus der Allgemeinpsychiatrie, dem Maßregelvollzug, aus Justizvollzugsanstalten sowie aus selbstständigen Gutachtenpraxen. Die unterschiedlichen beruflichen Perspektiven boten damit zugleich eine gute Grundlage für den fachlichen Austausch und die Diskussion.
Das Gutachtenseminar der Klinik Nette-Gut hat sich inzwischen über die Region hinaus etabliert. Das zeigte sich auch an den Anreisewegen der diesjährigen Teilnehmenden: Die weiteste Anreise hatte eine Teilnehmerin aus Lübeck, ein weiterer Teilnehmer reiste aus Bayern an. Die überregionale Resonanz unterstreicht das Interesse an einem praxisorientierten Austausch zur kriminalprognostischen Begutachtung.