Allgemeine Informationen für Patienten & Besucher

Ihr Weg zu uns

Die Rheinhessen-Fachklinik liegt am Rande der Kreisstadt Alzey in unmittelbarer Nähe der Autobahnausfahrt Alzey der A 61 (Köln - Ludwigshafen).

Für Bahnreisende bestehen Zugverbindungen nach Mainz, Worms, Bingen und Bad Kreuznach im Rheinland-Pfalz-Takt. Eine regelmäßige Stadtbuslinie führt vom Bahnhof Alzey zur Rheinhessen-Fachklinik.

Unmittelbar vor der Pforte / Information der Klinik stehen Ihnen kostenlose Parkplätze zur Verfügung. Auf dem Gelände der Klinik gelten die Regeln der Allgemeinen Straßenverkehrsordnung.

Die Klinik besteht aus vielen im Pavillonstil angeordneten Gebäuden auf einem weitläufigen Parkgelände. Der gepflegte Klinikpark mit seinen Baumbeständen und Tiergehegen im und um den Therapiehof lädt Sie zum Spazierengehen und Entspannen ein. Auf unserem Kliniklageplan werden zwei unterschiedlich lange Spaziergänge über das Klinikgelände ausgewiesen. Die Stelen am Wegrand mit Kurzgeschichten und geistreichen Zitaten machen den Klinikspaziergang zu einer bewegenden Entdeckungsreise.

Für sportliche Betätigung stehen Ihnen ein Fußball- und Tennisplatz, ein Freibad und eine Minigolfanlage zur Verfügung.

Bitte beachten Sie die aktuell abweichenden Besuchsregeln während der Corona-Pandemie: Aktuelle Corona-Informationen der Klinik

Während Ihres Aufenthalts

Die gesetzlich vorgeschriebene Zuzahlung zum Krankenhausaufenthalt können Sie - auch bargeldlos mit EC-Karte - an der Kasse der Rheinhessen-Fachklinik Alzey im Erdgeschoss des Verwaltungsgebäudes entrichten.

Öffnungszeiten

Montag - Donnerstag: 8 - 11 Uhr
Freitag: 8 - 10.30 Uhr

Die Zuzahlung kann auch auf das Konto der Rheinhessen-Fachklinik Alzey bei der Sparkasse Worms-Alzey-Ried überwiesen werden:

Bankverbindung
Empfänger Rheinhessen-Fachklinik Alzey
Institut Sparkasse Worms-Alzey-Ried
IBAN DE44 5535 0010 0004 0420 08
BIC MALADE51WOR

Bitte geben Sie bei der Überweisung unbedingt den Namen des Patienten an. Die Klinik leitet diese Zuzahlung an die Krankenkasse weiter.

Telefon

Auf den Stationen einzelner Fachbereiche besteht die Möglichkeit, ein Patiententelefon am Bett zu mieten. Die dafür benötigten Chipkarten sind zu den angegebenen Öffnungszeiten an der Kasse im Verwaltungsgebäude erhältlich. In einigen Fachbereichen steht Ihnen ein Telefon der Klinik zur Verfügung. Bitte wenden Sie sich ggf. an die Mitarbeiter des Pflegedienstes Ihrer Station.

Die Nutzung von Handys und Smartphones wird aufgrund unterschiedlicher Anforderungen individuell geregelt. Bitte wenden Sie sich für Absprachen hierzu an die Mitarbeiter Ihrer Station.

Post

An Sie gerichtete Post wird Ihnen auf dem schnellsten Weg auf die Station zugestellt. Während Ihres Aufenthaltes in unserem Haus sind Sie unter folgender Anschrift erreichbar:

Ihr Name
Stationsname
Rheinhessen-Fachklinik Alzey
Dautenheimer Landstraße 66
55232 Alzey

Wollen Sie Post versenden, so wenden Sie sich bitte an die Mitarbeiter des Pflege- und Sozialdienstes, die Ihre Post weiterleiten werden. Ein Briefkasten der Deutschen Post AG steht Ihnen an der Rückseite des Verwaltungsgebäudes, mittlerer Eingang auf der Seite zur Kapelle, zur Verfügung.

Wertgegenstände und größere Geldbeträge sollten Sie während Ihres Krankenhausaufenthaltes möglichst nicht bei sich führen. Sollten ausnahmsweise Wertsachen und Geldbeträge sicher aufzubewahren sein, wenden Sie sich bitte an die Mitarbeiter des Pflege- und Sozialdienstes Ihrer Station.

Von zu Hause mitgebrachte Medikamente geben Sie bitte bei den Mitarbeitern des Pflegedienstes Ihrer Station ab, um eine eventuelle Unverträglichkeit mit den von Ihrem Stationsarzt verordneten Medikamenten auszuschließen. Sie erhalten die Medikamente bei Ihrer Entlassung wieder zurück.

Fragen zur Fahrtüchtigkeit im Zusammenhang mit der Erkrankung und mit einer eventuellen Medikamenteneinnahme beantwortet Ihnen gerne Ihr behandelnder Arzt. Das Mitführen und der Konsum alkoholischer Getränke sind während Ihres stationären Aufenthaltes in der Rheinhessen-Fachklinik Alzey nicht gestattet.

Der Fernsehempfang in der Rheinhessen-Fachklinik ist für Sie kostenlos. Auf jeder Station befindet sich ein Fernsehraum mit Kabelanschluss. Auf einzelnen Stationen stehen auch Fernsehgeräte in den Patientenzimmern zur Verfügung. Bitte wenden Sie sich bei Fragen an den Pflegedienst.

Unsere Küche bietet Ihnen eine abwechslungsreiche, schmackhafte und ernährungsphysiologisch ausgewogene Kost an.

Wahlweise wird eine vegetarische oder schweinefleischlose Kost angeboten. Daneben besteht die Möglichkeit, auf ärztliche Verordnung eine Diabetesdiät, eine cholesterin-, purin-, natriumarme oder kalorienreduzierte Diät sowie passierte Kost zu erhalten.

Aus gesundheitlichen und rechtlichen Gründen gilt im Bereich der Klinik ein allgemeines Rauchverbot. Gesonderte Raucherzonen sind entsprechend ausgewiesen.

Gerne bestellen wir Ihnen bei Bedarf einen Friseur auf die Station. Wenden Sie sich zu diesem Zweck bitte an die Mitarbeiter des Pflegedienstes Ihrer Station.

Auf Ihren Wunsch können wir eine medizinische Fußpflege für Sie anfordern. Hierzu wenden Sie sich bitte an die Mitarbeiter des Pflegedienstes Ihrer Station.

Informationen der Psychiatrie

EX-IN ist eine Abkürzung für EXperienced INvolvement und heißt wörtlich übersetzt „Einbezogenheit der Erfahrung“ oder auch „Experten aus Erfahrung“. Die Rheinhessen-Fachklinik Alzey bindet seit 2013 Genesungsbegleiter in die individuellen Behandlungsprogramme der Patienten ein.

Als EX-IN-Erfahrungsexperte können psychiatrieerfahrene Menschen ihre besondere Bewältigungskompetenz für die eigene Weiterentwicklung, für eine stärkere Tätigkeit in der Selbsthilfe oder als berufliche Kompetenz bei Genesungsbegleitung, Fachkraftausbildung oder -beratung einsetzen.

Genesungsbegleiter sind selbst betroffen von seelischen Erschütterungen und begegnen Menschen in aktuellen psychischen Krisen, aufgrund ihrer eigenen, oft gleichartigen Erfahrungen auf einer besonderen Augenhöhe. Sie geben damit nicht nur Hoffnung und Zuversicht, sondern treten den sichtbaren Beweis an, dass trotz schlimmster Krisen auch mit den Einschränkungen durch die Erkrankung ein befriedigendes, hoffnungsvolles und aktives Leben geführt werden kann. Der Ansatz, neben der klinischen Recovery (Genesung) nun auch die persönliche Recovery in das Behandlungsprogramm einzuführen, beinhaltet die Entwicklung einer neuen Bedeutung und eines neuen Sinns im Leben, während man über die katastrophalen Auswirkungen der psychischen Erkrankung hinauswächst.

Durch dieses innovative Angebot greift die Rheinhessen-Fachklinik Alzey aktuelle Entwicklungen auf, die davon ausgehen, dass der Austausch mit Menschen, die ähnliche Erfahrungen gemacht haben wie die Betroffenen selbst, erheblich zur Genesung beitragen kann.

Vorteile des Peer-Counceling:

  • Menschen mit Psychiatrie-Erfahrung können aufgrund der eigenen Geschichte Gefühle und Stimmungen viel besser nachvollziehen.
  • Sie wissen, was ihnen geholfen hat.
  • Sie wissen, was ihnen nicht geholfen hat.
  • Sie sind den Weg bereits gegangen, den die Erkrankten noch vor sich haben.
  • Sie geben ein positives Beispiel und zeigen Wege aus der Ausweglosigkeit.
  • Sie helfen, die Krankheit zu akzeptieren und zeigen, wie man mit der Krankheit leben kann.

Es gibt langwierige psychiatrische Erkrankungen, bei denen es nicht selten zu mehr als einer stationären Aufnahme kommt, nicht immer geplant, sondern auch in akuten Krankheitszuständen.

Es gibt unterschiedliche Möglichkeiten, Vorsorge zu treffen.

Zum einen geht es darum erneute Krisen zu vermeiden, Frühwarnzeichen zu erkennen und festzulegen, wie gegengesteuert wird, wenn Anzeichen einer nahenden Krise wahrgenommen werden.

Zum anderen geht es darum zu regeln, welche Behandlung in einer akuten Krise gewünscht wird, welche abgelehnt, wer Verantwortlichkeiten übernimmt u.v.m.

Denn in einer akuten Krankheitsphase kann es vorkommen, dass der Patient selbst nicht in der Lage ist, die Bedeutung und Tragweite der Erkrankung und der medizinischen Behandlung zu erfassen und sachgerecht zu beurteilen (nicht einwilligungsfähig).

Es gibt aber die Möglichkeit sich vorher damit auseinander zu setzen, welche Behandlung gewünscht wird, wer informiert werden soll und vieles mehr. Solche vorher getroffene Festlegungen sichern daher die Selbstbestimmung des Patienten.

Im Weiteren finden Sie einige Informationen zu Vorsorgemöglichkeiten. Bei Fragen sprechen Sie unsere Mitarbeiter gerne an.

Krisenpass

Der Krisenpass ist ein Kärtchen, das ins Portemonnaie passt und auf dem der Betreffende festhalten kann, wer im Fall einer stationären Aufnahme informiert werden soll, wem gegenüber das Behandlungsteam von der Schweigepflicht entbunden wird, was dem Betreffenden im Krisenfall gut tut, was in der Krise als wenig hilfreich empfunden wird, welche Medikation in der Krise bisher hilfreich war und welche abgelehnt wird. Der Betreffende kann vermerken, wenn er einen rechtlichen Betreuer hat, eine Behandlungsvereinbarung, Patientenverfügung oder eine Vorsorgevollmacht.

Die Verbände Psychiatrie-Erfahrener raten aus versicherungsrechtlichen Gründen (zumindest bei Autofahrern) davon ab, im Pass über die aktuelle Medikation Auskunft zu geben.

Krisenplan

In einem Krisenplan legt der Patient, am besten gemeinsam mit einer Vertrauensperson schriftlich fest, woran vorzeitig erkannt werden kann, dass sich eine erneute Krankheitsphase ankündigt, und wie dann vorgegangen wird.

  • Erstellen einer Liste von Frühwarnzeichen (Was weist darauf hin, dass eine erneute Krankheitsphase anstehen könnte?)
  • Erstellen einer Liste an Dingen, die dem Betroffenen gut tun und ihn entlasten können
  • Festlegen von Konsequenzen, die auf die Beobachtung solcher Frühwarnzeichen folgen (z.B. Maßnahmen zur Stressreduktion, Bedarfsmedikation, Kontaktaufnahme zum Psychiater/Psychotherapeuten…) und wer sich um was kümmert
  • Liste von möglichen Unterstützern inkl. Kontaktdaten

Sprechen Sie bei Interesse oder Fragen gern unsere Mitarbeiter an.

Behandlungsvereinbarung

Die Behandlungsvereinbarung ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Patienten und dem behandelnden Arzt. In ihr werden Festlegungen zur Art der Behandlung, zu Schweigepflicht, Kontaktpersonen und persönlich als hilfreich oder nicht hilfreich empfundenen Interventionen gemacht. Die Ausgestaltung ist sehr individuell.

Die Behandlungsvereinbarung wird vom Patienten, dem Arzt, einer Person aus der Pflege, ggf. dem gesetzlichen Betreuer unterschrieben und falls der Patient eine Vertrauensperson hinzuzieht, auch von dieser.

Die Vereinbarung wird in der Klinik hinterlegt, damit bei einer erneuten Aufnahme darauf zurückgegriffen werden kann. Die Vereinbarung kann auf Wunsch des Patienten jederzeit geändert werden (auch in der Zeit zwischen Klinikaufenthalten).

Patientenverfügung

Die Patientenverfügung (§1901a BGB) ist eine Willenserklärung, mit der der Verfügende im Falle seiner Einwilligungsunfähigkeit den Arzt anweist, welche medizinischen Maßnahmen in welcher Situation gewünscht und welche abgelehnt werden. Sie kann als Freitext verfasst werden. Die Patientenverfügung kann mit einer Vorsorgevollmacht gekoppelt sein.

Weitere Informationen finden Sie u.a. auf der Homepage des Bundesministeriums für Justiz und auf der Homepage der Bundesnotarkammer. Beratungen sind z.B. durch die Betreuungsvereine, einen Rechtsanwalt oder einen Notar möglich.

Vorsorgevollmacht

Eine weitere Möglichkeit Vorsorge für Situationen fehlender Einwilligungsfähigkeit zu treffen ist Vorsorgevollmacht. In ihr wird eine Vertrauensperson, mit der dies vorher besprochen ist, ermächtigt, das Entscheidungsrecht des Vollmachtgebers für diesen auszuüben, wenn dieser dazu nicht in der Lage ist.

Eine Vorsorgevollmacht kann verschiedene Bereiche umfassen, je nachdem, was die betreffende Person dadurch regeln möchte. Ist sie allgemein gehalten und sind einzelne Bereiche nicht näher benannt, fallen Entscheidungen über lebenswichtige Maßnahmen nicht darunter. Da die Vorsorgevollmacht der rechtlichen Betreuung gegenüber vorrangig ist, kann die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung dadurch überflüssig werden.

Eine Vorsorgevollmacht kann mit einer Patientenverfügung gekoppelt werden. Dann ist der Bevollmächtigte in seinen Entscheidungen an die Patientenverfügung gebunden und verpflichtet, auf die Einhaltung der darin festgehaltenen Willenserklärung im Fall einer Krankenbehandlung zu achten.

Weitere Informationen finden Sie u.a. auf der Homepage des Bundesministeriums für Justiz und auf der Homepage der Bundesnotarkammer. Beratungen sind z.B. durch die Betreuungsvereine, einen Rechtsanwalt oder einen Notar möglich.

Betreuungsverfügung

Durch eine Betreuungsverfügung kann der Verfügende eine Person bestimmen, die im Fall der Notwendigkeit einer rechtlichen Betreuung als solche vom Gericht bestellt wird. Außerdem können Wünsche über die Lebensgestaltung bei einer Betreuung festgehalten werden. An diese Wünsche sind das Gericht und der Betreuer grundsätzlich gebunden. Den Umfang der Befugnisse des Betreuers bestimmt das Gericht.

Weitere Informationen finden Sie u.a. auf der Homepage des Bundesministeriums für Justiz und auf der Homepage der Bundesnotarkammer. Beratungen sind z.B. durch die Betreuungsvereine, einen Rechtsanwalt oder einen Notar möglich.

Manchmal gehen die Einschätzungen der Betroffenen und ihres Umfeldes zu Notwendigkeit und Sinn einer stationären psychiatrischen Behandlung weit auseinander.

Angehörige mögen verzweifelt sein, weil sie sehen, dass es einem geliebten Menschen nicht gut geht und die Einschätzung haben, dass er nicht mehr ohne Hilfe zurechtkommt. Die betreffende Person selbst, kann eine ganz andere Wahrnehmung der Situation haben und hält Hilfe daher für unnötig oder kann sich eine stationäre psychiatrische Behandlung nicht vorstellen, hat vielleicht Angst oder ist der Überzeugung etwas ganz anderes zu brauchen.

Eine stationäre Unterbringung ebenso wie eine Behandlung gegen den Willen einer Person sind Zwangsmaßnahmen und stellen einen schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht dieser Person dar.

Deshalb gilt grundsätzlich, dass stationäre wie auch ambulante psychiatrische Behandlungen die Einwilligung des Betroffenen erfordern.

Ausnahmen davon sind in den Landesgesetzen für psychisch kranke Personen (hier PsychKG Rheinland-Pfalz) und im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), für Personen, die eine gesetzliche Betreuung für die Bereiche Gesundheitssorge und Aufenthalt haben, geregelt.

In beiden Fällen muss das Gericht angerufen werden. In Fällen des Psych KG entscheidet der Richter auf Antrag eines Arztes und im Fall des BGB braucht der gesetzliche Betreuer die Zustimmung des Gerichts zur Veranlassung einer Unterbringung.

Nach dem Landesgesetz für psychisch kranke Personen Rheinland-Pfalz (PsychKG RLP)

Eine Unterbringung nach dem PsychKG RLP ist nur dann möglich, wenn die psychisch erkrankte Person durch ihr krankheitsbedingtes Verhalten aktuell eine Gefahr für sich (Selbstgefährdung) oder für andere (Fremdgefährdung) darstellt. Längerfristige Schädigungen der Gesundheit oder der sozialen Situation stellen nach diesem Gesetzt keine solche Gefährdung dar.

Bestehen die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr, d.h. der Patient ist absprachefähig und es gibt keine Hinweise auf selbst- oder fremdgefährdendes Verhalten, muss die Unterbringung beendet und der Patient, wenn er keine weitere Behandlung wünscht, entlassen werden.

Die Durchführung einer ärztlichen Maßnahme gegen den natürlichen Willen (den im Moment geäußerten Willen) des Patienten stellt eine Zwangsbehandlung dar. Diese ist grundsätzlich nur möglich, um einen Patienten, der aufgrund der Erkrankung keine Behandlungseinsicht erreichen kann, in einen Zustand zu versetzen, in dem er zu freier Selbstbestimmung imstande ist. Dabei sind Festlegungen einer wirksamen Patientenverfügung zu beachten. Da die Zwangsmedikation für Patienten eine traumatische Erfahrung sein kann, sind die Hürden sehr hoch. Ob alle Voraussetzungen erfüllt sind prüft ein vom Gericht bestellter Gutachter. Die betreffende erkrankte Person kann gerichtlichen Rechtsschutz gegen die Zwangsbehandlung in Anspruch nehmen.

Ist der Patient durch die medikamentöse Behandlung in einen Zustand versetzt, in dem er zu freier Selbstbestimmung fähig ist und beschließt in diesem Zustand die Medikamente nicht weiter einzunehmen, ist diese Entscheidung zu respektieren.

Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)

Hat eine psychisch erkrankte Person einen rechtlichen Betreuer für die Bereiche Aufenthaltsbestimmung und der Gesundheitssorge, kann dieser die Genehmigung zur Unterbringung des Betreuten in einer Psychiatrie bei Gericht beantragen. Dies ist dann möglich, wenn der Betreute sich aufgrund der Erkrankung erheblich selbst gefährdet oder wenn eine Untersuchung oder Behandlung zur Abwendung eines erheblichen Gesundheitsschadens notwendig und ohne Unterbringung nicht möglich ist, der Betreute die Notwendigkeit der Unterbringung aufgrund der Erkrankung nicht erkennen oder nicht danach handeln kann (§ 1906 BGB). Wenn die oben genannten Voraussetzungen für die Unterbringung wegfallen, muss der Betreuer seine Einwilligung in die Unterbringung sofort zurückziehen.

Der Betreuer kann beim Betreuungsgericht  die Einwilligung in die Zwangsbehandlung für einen Betreuten beantragen, wenn dieser aufgrund der psychischen Erkrankung die Notwendigkeit der Behandlung nicht erkennen oder nach der Erkenntnis nicht handeln kann. Das Gericht kann die Zwangsbehandlung nur genehmigen, wenn ohne Behandlung ein erheblicher Gesundheitsschaden droht, der anders nicht abgewendet werden kann, wenn der zu erwartende Nutzen der Behandlung die zu erwartende Beeinträchtigung überwiegt und zuvor nachweislich versucht worden ist, den Patienten von der Notwendigkeit der Behandlung zu überzeugen (§ 1906a BGB).

Das Betreuungsgericht gibt ein Gutachten in Auftrag, um zu klären, ob alle Voraussetzungen für eine Zwangsbehandlung vorliegen und entscheidet dann. Bei Vorliegen einer Patientenverfügung muss das Gericht den darin festgehaltenen Willen des Betreuten respektieren.

Liegen die Voraussetzungen für die Zwangsbehandlung nicht mehr vor, muss der Betreuer die Einwilligung zurückziehen.

In einer gemeinsamen Arbeitsgruppe aus Psychiatrieerfahrenen, psychiatriekritischen Aktivisten und Behandelnden wurden Aufklärungsbögen zur medikamentösen Behandlung psychischer Erkrankungen erarbeitet.

Die Aufklärungsbögen zu Antipsychotika und Antidepressiva stehen Interessierten in verschiedenen Versionen zur Verfügung. Unter anderem auch in leichter Sprache und in verschiedenen Fremdsprachen.

Hiermit soll Patienten, Angehörigen und andren Interessensgruppen der Zugang zu dem Thema erleichtert und aktive Aufklärungsarbeit geleistet werden.