Gesetzliche Grundlagen des Maßregelvollzugs
Voraussetzungen für eine Einweisung in die Forensische Psychiatrie
Grundlage dafür, dass ein Angeklagter zum Patienten wird, sind die §§ 63 und 64 im Strafgesetzbuch (StGB). Hier ist auch geregelt, dass Straftäter mit einer fehlenden (§ 20 StGB) oder verminderten (§ 21 StGB) Schuldfähigkeit in ein psychiatrisches Krankenhaus (gemäß § 63 StGB) eingewiesen werden können.
Steht die Straftat im Zusammenhang mit einer Suchterkrankung, kommt die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (gemäß § 64 StGB) in Betracht. Dies gilt nur, wenn die richterliche Gesamtwürdigung des Täters und der Tat ergibt, dass von ihm weitere erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Erst dann nehmen wir ihn als Patienten auf.
Der § 126a der Strafprozessordnung (StPO) regelt zudem, dass ein Gericht einen Beschuldigten bereits vor einer eventuellen Verurteilung in ein psychiatrisches Krankenhaus einweisen kann. Diese einstweilige Art der Einweisung ist mit der Untersuchungshaft im originären Strafverfahren vergleichbar.
Gesetzliche Grundlagen des Maßregelvollzugs
Ein Täter wird gemäß § 63 StGB in ein psychiatrisches Krankenhaus eingewiesen, wenn er psychisch krank ist. Anders als bei einer Freiheitsstrafe kommt der Patient aber nicht nach einer festgesetzten Zeit wieder auf freien Fuß.
Die Unterbringung nach § 63 StGB kann nur beendet werden, wenn die Strafvollstreckungskammer in der jährlichen Anhörung feststellt, dass der Patient zur Bewährung entlassen werden kann. In diesem Fall ist zu erwarten, dass der Patient keine erheblichen rechtswidrigen Taten mehr begeht.
Fachkliniken wie die Klinik Nette-Gut können auch die Rolle einer Entziehungsanstalt einnehmen. Die Arbeitsgrundlage dieser speziellen Abteilungen ist die Einweisung eines Straftäters nach § 64 StGB, wenn „der Straftäter den Hang hat, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen und die Begehung der Straftat auf diesen Hang zurückzuführen ist“, wie es im Gesetz heißt. Dabei besteht die Gefahr, dass er infolge seiner Sucht weitere erhebliche rechtswidrige Taten begeht.
Der wesentliche Unterschied zu einer Einweisung nach § 63 StGB ist, dass der Patient höchstens zwei Jahre in der Entziehungsanstalt bleibt. Die Zeit kann sich aber verlängern, wenn parallel eine Freiheitsstrafe verhängt wurde.
Der Aufenthalt in der Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB kann jederzeit vorzeitig durch die Strafvollstreckungskammer beendet werden, wenn deutlich zu erkennen ist, dass die Behandlung nicht zum Erfolg führt. In diesem Fall würde der Patient den eventuellen Rest seiner Freiheitsstrafe in einem Gefängnis verbüßen.